Die Gründung einer Schweizer GmbH

Die Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann bereits durch eine Person erfolgen. Die Organe der GmbH sind die Geschäftsführung und die Gesellschafter sowie die Gesellschafterversammlung, welche als oberstes Organ die Geschäftsführung berufen und abberufen kann, Statuten ändern kann sowie als Kontrollstelle über die Verwendung von Jahresgewinnen entscheidet.

Das Stammkapital muss mindestens 20.000 CHF betragen und bei Gründung in Form von Bargeld und Sacheinlagen voll einbezahlt werden.

Die Geschäftsführung muss aus mindestens einem schweizer Staatsbürger bzw. einer in der Schweiz wohnhaften Person bestehen.

Die Gesellschafter werden namentlich mit in das Handelsregister eingetragen. Die Mindesteinlage beträgt 100 CHF wobei die Anzahl von Stammeinlagen je Gesellschafter nicht mehr beschränkt ist.

Die Namensgebung der GmbH kann eine Fantasie-, Namens- oder Sachbezeichnung sein, jedoch erfolgt vor Eintragung bzw. Gründung eine registerrechtliche Überprüfung bezüglich des Firmennamens. Der Zusatz „AG/Aktiengesellschaft“ muss in jedem Fall im Geschäftsverkehr erwähnt werden.

Zum Gründungsakt muss ein öffentlich beurkundeter Gründungsbeschluss aufgesetzt werden, aus welchen sich die Statuten, Organe sowie die Festlegung der Einlagen ergeben. Die Einzahlungen der Einlagen müssen auf ein sogenanntes Sperrkonto erfolgen, welches nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister durch das Registergericht wieder freigegeben wird, sodass die Gesellschaft frei mit dem Kapital arbeiten kann. Die Eintragung in das Handelsregister ist Pflicht.

Für Gesellschaftsschulden haftet das Eigenkapital der Gesellschaft (einschließlich Anlagekapital, Reserven und Gewinnvortrag). Eine persönliche Haftung der Gesellschafter kann nicht erfolgen. Im Falle von Sorgfaltsverletzungen einzelner Organe kann unter Umständen eine persönliche Haftung erfolgen.

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