AG Gründung in Deutschland
Es gibt in Deutschland drei verschiedene Formen von Kapitalgesellschaften. Dies sind eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, abgekürzt KGaA und eine Aktiengesellschaft, abgekürzt AG.
Um in Deutschland eine Aktiengesellschaft zu gründen, müssen sich mindestens eine oder auch mehrere Personen beteiligen, die bereit sind, Aktien gegen Zahlung eines bestimmten Preises zu übernehmen. Dies Regelung, wie alle anderen zu einer Aktiengesellschaft auch, finden sich in den Paragrafen des Aktiengesetzes, abgekürzt AktG.
Wenn eine Aktiengesellschaft gegründet wird, muss der Gesellschaftsvertrag, die sogenannte Satzung, von einem Notar beurkundet werden.
Bis zu dieser notariellen Beurkundung besteht eine Vorgründungsgesellschaft, auch Konsortium genannt, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft firmiert. Nachdem ein Notar die Satzung beurkundet hat, ändert sich die Rechtsform der Gesellschaft in eine Vorgesellschaft, die auch als Vor-AG oder Aktiengesellschaft in Gründung bekannt ist. Ist das Unternehmen dann im Handelsregister eingetragen, ist die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft endgültig abgeschlossen.
Um in Deutschland eine Aktiengesellschaft zu gründen, muss ein Grundkapital von mindestens 50.000,00 Euro vorhanden sein. Das gesamte Kapital wird in Aktien zerteilt, die an einen oder an mehrere Aktionäre verkauft werden. Dabei unterscheidet man Stückaktien und Aktien zum Nennbetrag. Aktien mit einem Nennbetrag lauten auf einen bestimmten Betrag, der mindestens 1,00 Euro betragen muss.
Im Gegensatz dazu wird bei Stückaktien ein Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft angegeben. Die Angabe erfolgt in Prozent, sodass der Aktionär sofort erkennen kann, welchen Anteil am Grundkapital eine Aktie verkörpert.
Eine deutsche Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, die eigenständig handelt. Die Aktien müssen nicht zwangsläufig an der Börse gehandelt werden.
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